Art. 29 – Jahresbericht der internen Prüfstelle

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Die interne Prüfstelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle führt jährlich ein Programm zur Kontrolle der internen Abläufe und der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle durch. Sie erstellt einen Jahresbericht, den sie dem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorlegt.
(2)Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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