Art. 31 – Bericht über die externe Prüfung

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebenen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.
(2)Die externe Prüfung erstreckt sich auf Ausgaben, die direkt von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen der technischen Hilfe und im Rahmen ihrer Projektverwaltung (Zahlungen) getätigt wurden. In dem Bericht über die externe Prüfung wird der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebene Stand der Ausgaben und der Einnahmen bestätigt und insbesondere bescheinigt, dass die Angaben exakt sind und die genannten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und förderfähig sind.
(3)Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss den Bericht über die externe Prüfung im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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