Art. 34 – Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:
a)Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;
b)Sollzinsen;
c)bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten;
d)Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden;
e)Wechselkursverluste;
f)entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist;
g)Darlehen an Dritte;
h)Geldstrafen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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