Art. 35 – Sachleistungen im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Etwaige Sachleistungen der teilnehmenden Länder wie auch gegebenenfalls aus anderen Quellen sind im Haushalt des gemeinsamen operationellen Programms getrennt auszuweisen und sind nicht förderfähig.
Sie können nicht als Teil der gemäß Artikel 20 erforderlichen mindestens 10 %igen Kofinanzierung durch die teilnehmenden Länder anerkannt werden, mit Ausnahme der in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erwähnten Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle.
Personalkosten für Mitarbeiter, die von den teilnehmenden Ländern im Rahmen der technischen Hilfe für das Programm eingesetzt werden, sind nicht als Sachleistungen zu betrachten und sind nicht förderfähig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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