Art. 38 – Kontrolle durch die Gemeinschaft

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften sowie alle von diesen Organen beauftragten externen Prüfer sind befugt, die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch die gemeinsame Verwaltungsstelle und die verschiedenen Begünstigten und Projektpartner anhand von Belegen vor Ort zu überprüfen.
Diese Kontrolle kann in Form einer vollständigen Rechnungsprüfung anhand der Belege und der Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen sowie aller anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms und des jeweiligen Projekts erfolgen (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle einschließlich sämtlicher für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanter Unterlagen).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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