Art. 39 – Nationales Prüfsystem

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Zur Bestätigung der Ausgaben können Mitgliedsstaaten ein nationales Prüfsystem einrichten, durch das die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und ihren nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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