Art. 40 – Teilnahme an Projekten des gemeinsamen operationellen Programms

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Die Projektanträge werden von Antragstellern eingereicht, die Partnerschaften vertreten, denen mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Partnerland angehören muss.
(2)Die in Absatz 1 aufgeführten Antragsteller und die Partner kommen aus den in Artikel 4 Buchstaben a und b definierten Gebieten und entsprechen den Teilnahmebedingungen, die in Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung definiert wurden. Falls die Ziele der Projekte nicht ohne Teilnahme von Partnern erreicht werden können, die außerhalb der im obigen Abschnitt definiert Gebiete angesiedelt sind, kann die Teilnahme dieser anderen Partner genehmigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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