Art. 43 – Laufzeit des gemeinsamen operationellen Programms

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2016.
(2)Dieser Ausführungszeitraum umfasst die folgenden Phasen: a) die Durchführungsphase des gemeinsamen operationellen Programms mit einer Dauer von höchstens sieben Jahren, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet. Die Einleitung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Unterzeichnung von Verträgen nach diesem Datum ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Verträgen für Prüfungen und Evaluierungen; b) die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2014 endet. Die im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein; c) die Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens am 31. Dezember 2016 endet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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