Art. 46 – Abschluss des Programms

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Ein gemeinsames operationelles Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben: a) Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge; b) Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags; c) Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission.
(2)Der Abschluss des gemeinsamen operationellen Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder den Projektbegünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen eine Änderung des Endbetrags nach sich ziehen, der im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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