Art. 45 – Aufbewahrung der Unterlagen

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Sämtliche Unterlagen in Verbindung mit dem gemeinsamen operationellen Programm oder den einzelnen Projekten, insbesondere die Berichte und Belege sowie die Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen und alle anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle auch sämtliche für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanten Unterlagen) oder der einzelnen Projekte sind von der gemeinsamen Verwaltungsstelle und den verschiedenen Begünstigten und Projektpartnern nach Zahlung des Restbetrags für das betreffende Programm oder Einzelprojekt sieben Jahre lang aufzubewahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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