Art. 37 – Jährliches Prüfprogramm für die Projekte

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Ab dem Ende des ersten Jahres des gemeinsamen operationellen Programms stellt die gemeinsame Verwaltungsstelle jährlich ein Prüfprogramm für die von ihr finanzierten Projekte auf.
(2)Die Kontrollen nach Absatz 1 werden vor Ort anhand von Unterlagen für eine Stichprobe von Projekten durchgeführt, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen einer statistischen Probenahme nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage international anerkannter Prüfstandards ausgewählt wurden, wobei insbesondere Risikofaktoren in Bezug auf das Finanzvolumen der Projekte, die Art der Maßnahme oder des Begünstigten und sonstige relevante Faktoren berücksichtigt werden. Die Stichprobe muss hinreichend repräsentativ sein, um ausreichende Sicherheit in Bezug auf die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle durchgeführten direkten Kontrollen zu bieten, bei denen geprüft wird, ob die im Rahmen der Projekte geltend gemachten Ausgaben effektiv getätigt wurden, korrekt sind und die Förderkriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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