Art. 30 – Jahresbericht über die Durchführung des Prüfprogramms für die Projekte

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Die gemeinsame Verwaltungsstelle erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des in Artikel 37 vorgesehenen Prüfprogramms für die Projekte im Vorjahr. In dem Bericht werden die Methode, nach der die gemeinsame Verwaltungsstelle die repräsentativen Stichproben der Projekte ausgewählt hat, sowie die durchgeführten Kontrollen, die Empfehlungen und die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Hinblick auf die finanzielle Verwaltung der betreffenden Projekte erläutert.
(2)Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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