Art. 16 – Gemeinsames technisches Sekretariat

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Jede gemeinsame Verwaltungsstelle kann sich nach vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses bei der laufenden Verwaltung des gemeinsamen operationellen Programms von einem gemeinsamen technischen Sekretariat unterstützen lassen, das entsprechend ausgestattet ist. Die Tätigkeit des gemeinsamen technischen Sekretariats wird aus den Mitteln für technische Hilfe finanziert.
(2)Das gemeinsame technische Sekretariat kann in teilnehmenden Ländern gegebenenfalls kleine Außenstellen einrichten, die die Aufgabe haben, die potenziellen Begünstigten in den betreffenden Ländern über die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2007_951 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2007_951 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.