Art. 6 – Monitoring und Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Das Monitoring und die Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms dienen der Verbesserung der Qualität, der Wirksamkeit und der Kohärenz der Durchführung. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden bei der weiteren Programmierung berücksichtigt.
(2)Im Rahmen der Überprüfung des Programms gemäß dem Strategiepapier wird eine Halbzeitevaluierung des gemeinsamen operationellen Programms vorgenommen. Diese Evaluierung wird von der Kommission durchgeführt; ihre Ergebnisse, die dem gemeinsamen Monitoringausschuss und der gemeinsamen Verwaltungsstelle des Programms mitgeteilt werden, können zu Anpassungen der Programmierung führen.
(3)Zusätzlich zur Halbzeitevaluierung kann jederzeit durch die Kommission eine Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms oder eines Teils davon durchgeführt werden.
(4)Im Jahr, das auf das Ende der Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte folgt, wird das Programm einer Ex-post-Evaluierung durch die Kommission unterzogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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