Art. 8 – Sprachenregelung

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Bei jedem gemeinsamen operationellen Programm wird als Arbeitssprache innerhalb seiner Verwaltungsstrukturen mindestens eine Amtssprache der Europäischen Union verwendet.
(2)Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Projektbegünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die gemeinsame Verwaltungsstelle die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(3)Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt a) auf der Ebene des gemeinsamen operationellen Programms aus dem Haushaltsposten für technische Hilfe; b) auf Projektebene aus dem Haushalt des jeweiligen Einzelprojekts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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