Art. 11 – Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Der gemeinsame Monitoringausschuss besteht aus je einem Vertreter der teilnehmenden Länder und fasst alle Beschlüsse für das gemeinsame operationelle Programm im Rahmen der Zuständigkeiten des Ausschusses. Die Mitglieder sind als Vertreter ihres Landes und nicht in persönlicher Eigenschaft entsandt. Der Ausschuss hat einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Sekretär wird unter den Mitgliedern der gemeinsamen Verwaltungsstelle ausgewählt.
(2)Zusätzlich zu den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern ist es wichtig, dass die teilnehmenden Länder eine angemessene Teilnahme der Zivilgesellschaft gewährleisten (Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Sozialpartner, Zivilgesellschaft), um eine enge Beteiligung der verschiedenen lokal vertretenen Akteuren an der Verwirklichung des gemeinsamen operationellen Programms zu gewährleisten.
(3)Die Kommission wird zu jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses zum gleichen Zeitpunkt wie die Teilnehmer eingeladen und über die Ergebnisse der Arbeiten unterrichtet. Sie kann von sich aus an jeder Ausschusssitzung vollständig oder teilweise als Beobachter ohne Entscheidungsbefugnis teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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