Art. 10 – Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

(1)Zwischen der Kommission und jedem Partnerland des betreffenden gemeinsamen operationellen Programms wird eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Die im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms eingesetzte gemeinsame Verwaltungsstelle kann die Finanzierungsvereinbarung gegenzeichnen.
(2)Das von der Kommission angenommene gemeinsame operationelle Programm bildet den technischen Anhang zur Finanzierungsvereinbarung.
(3)Die Finanzierungsvereinbarung wird spätestens vor Ablauf des Jahres geschlossen, das auf das Jahr folgt, in dem das gemeinsame operationelle Programm durch den Beschluss der Kommission angenommen wurde („n+1-Regel“).
(4)Falls die Vereinbarung nicht in der gesetzten Frist geschlossen wird, kann die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms mit dem betreffenden Partnerland nicht anlaufen. Wenn an einem Programm mehrere Partnerländer beteiligt sind, kann es in einem Partnerland anlaufen, sobald dieses seine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet hat.
(5)Falls innerhalb der gesetzten Frist kein Partnerland eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, wird die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms hinfällig und die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 3 und 4 kommen zur Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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