ErwGr. 2

REG_2007_963 · zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung zugelassen werden können. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 10 und Anhang 7 Abschnitt 10 der genannten Verordnung kann der Übergangszeitraum im Fall bestimmter Merkmale verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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