ErwGr. 3

REG_2007_963 · zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

In der Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission (2) wurden die Abweichungen der Mitgliedstaaten festgelegt, die während einer Übergangszeit im Fall der Statistiken über die Umweltschutzausgaben für die Berichtsjahre 2001 bis 2004 und im Fall der Statistiken über Pensionsfonds für die Berichtsjahre 2002 bis 2004 zulässig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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