Art. 5 – Bezeichnete Häfen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen oder küstennahe Orte, an denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und an denen Hafendienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 zugelassen sind.
(2)Der Zugang zu Hafendienstleistungen sowie Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern sind nur in bezeichneten Häfen erlaubt.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung mitgeteilt.
(4)Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf ihrer Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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