Art. 8 – Aufzeichnungen zu Anlandungen oder Umladungen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Anlande- oder Umladehafen er benutzt, sofern möglich auf elektronischem Wege eine Erklärung vor, in der die anzulandenden oder umzuladenden Mengen an Fischereierzeugnissen nach Arten sowie der Zeitpunkt und der Ort der einzelnen Fänge angegeben sind. Der Kapitän und seine Beauftragten haften für die Richtigkeit der Erklärung.
(2)Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der Erklärungen nach Absatz 1 oder eine Papierkopie, sofern sie elektronisch übermittelt wurden, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften auf.
(3)Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Quartals auf elektronischem Wege mit, welche Mengen im vorangegangenen Quartal in seinen Häfen von Drittlandsschiffen angelandet und/oder umgeladen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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