Art. 10 – Inspektionsverfahren

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die mit der Durchführung der Inspektionen betrauten Beamten („die Beamten“) können alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räume des Fischereifahrzeugs untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze oder andere Fanggeräte, Ausrüstungen und alle einschlägigen Unterlagen, die die Beamten zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für erforderlich halten. Die Beamten können außerdem Personen befragen, von denen inspektionsrelevante Angaben zu erwarten sind.
(2)Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
(3)Die Beamten unterzeichnen ihren Kontrollbericht in Anwesenheit des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen. Die Beamten geben im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.
(4)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs erhält eine Abschrift des Inspektionsberichts; er kann diese dem Schiffseigner zuleiten.
(5)Der Kapitän kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs und leistet Unterstützung; er darf die Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern noch stören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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