Art. 7 – Genehmigung

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und, falls das Drittlandsschiff Fischereierzeugnisse an Bord führt, eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 beiliegt.
(2)Die Genehmigung, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen, wird erst nach Kontrolle der Vollständigkeit der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erteilt.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht kontrolliert oder überprüft wurden; er lässt die betreffenden Fischereierzeugnisse in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Die Fischereierzeugnisse werden erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingegangen sind beziehungsweise das Kontroll- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat die Fischereierzeugnisse konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Betreiber tragen die Lagerungskosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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