Art. 9 – Allgemeine Grundsätze

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.
(2)Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert: a) gemäß Artikel 48 gesichtete Fischereifahrzeuge; b) Fischereifahrzeuge, die in einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden; c) Fischereifahrzeuge, von denen die Kommission gemäß Artikel 25 annimmt, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren; d) Fischereifahrzeuge, die auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 30 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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