Art. 10 – Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen

REG_2008_1008 · über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)

(1)Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweise so bald wie möglich — spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen — über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2)Die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt gemacht, die die Kommission hiervon unterrichtet.
(3)Eine Liste der Entscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden über die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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