Art. 9 – Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung

REG_2008_1008 · über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)

(1)Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die finanzielle Leistungsfähigkeit eines von ihr genehmigten Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft bewerten. Auf der Grundlage ihrer Bewertung setzt die Behörde die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch eine vorläufige Genehmigung, deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die vorläufige Genehmigung gegebenenfalls allen Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Rechnung trägt und die realistische Aussicht eines zufrieden stellenden finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht.
(2)Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten. Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission über ihre Entscheidungen bezüglich des Status der Betriebsgenehmigung,
(3)Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte Abschluss nicht innerhalb der in jenem Artikel angegebenen Frist übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung auf, den geprüften Abschluss vorzulegen. Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats übermittelt, kann die Betriebsgenehmigung widerrufen oder ausgesetzt werden.
(4)Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der zuständigen Genehmigungsbehörde wissentlich oder leichtfertig Angaben übermittelt, die in einem wesentlichen Punkt falsch sind.
(5)Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder widerruft sie.
(6)Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft aussetzen oder widerrufen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 7 dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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