Art. 7 – Führungszeugnis

REG_2008_1008 · über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)

(1)Wird für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung von Personen, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Unternehmens übernehmen, ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber verlangt, dass die Betreffenden nicht in Konkurs geraten sind, werden bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten die von den zuständigen Behörden des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, von der zuständigen Genehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis anerkannt.
(2)Werden die in Absatz 1 genannten Dokumente von dem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung — ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, abgegeben hat. Die Behörde, der Notar oder die bevollmächtigte Berufsorganisation stellen eine diese eidesstattliche oder förmliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
(3)Die zuständige Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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