ErwGr. 6

REG_2008_1008 · über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)

Um das Risiko für Fluggäste zu verringern, sollte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung nicht erfüllen, der weitere Betrieb nicht mehr erlaubt werden. In solchen Fällen sollte die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung widerrufen oder aussetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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