Art. 4

REG_2008_1041 · zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann

(1)Nämlichkeitsbescheinigungen und Abschriften werden von der Zollstelle ausgestellt, in der die Ausfuhrzollabfertigung stattfindet.
(2)Die Zollstelle gemäß Absatz 1 versieht das Bescheinigungsoriginal im vorgesehenen Feld mit Sichtvermerk und sendet dieses Original dem antragstellenden Ausführer zu. Die Zollstelle behält eine Abschrift zurück.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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