Art. 2

REG_2008_1041 · zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann

Bei der Zollabfertigung des Fleisches für die Ausfuhr wird auf Antrag des Ausführers unter Vorlage der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 erteilten Ausfuhrlizenz und einer Veterinärbescheinigung, aus der das Datum der Erschlachtung des Fleisches hervorgeht, die Nämlichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 ausgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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