Art. 1

REG_2008_1041 · zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann

(1)Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach Kanada von 5 000 Tonnen/Jahr frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft, das für eine besondere Behandlung in Frage kommt.
(2)Das Fleisch gemäß Absatz 1 muss den kanadischen Fleischhygienevorschriften genügen und von Tieren stammen, die höchstens zwei Monate vor der Zollabfertigung für die Ausfuhr geschlachtet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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