ErwGr. 2

REG_2008_1041 · zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann

Gemäß der in Anhang IV des Beschlusses 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (4) genehmigten Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden die Subventionen für die Ausfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch nach Kanada auf 5 000 Tonnen jährlich beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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