Art. 10 – Durchführungsbestimmungen

REG_2008_1099 · über die Energiestatistik

(1)Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen: a) Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3); b) Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3); c) Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3); d) Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2); e) Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2); f) Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);
(2)Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.
(3)Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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