Art. 7 – Zeitplan und Periodizität

REG_2008_1099 · über die Energiestatistik

Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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