Art. 8 – Jährliche Statistiken über die Atomenergie

REG_2008_1099 · über die Energiestatistik

Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken fest, die ab 2009 zusammengetragen und gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden, wobei dieses Jahr als der erste Berichtszeitraum gilt, die doppelte Erhebung von Daten zu vermeiden ist und die Produktionskosten gering sowie die Meldebelastung angemessen zu halten sind.
Diese Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und kann nach demselben Verfahren geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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