Art. 11 – Risikoanalyse

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

(1)Über Waren- und Substitutionskontrollen wird auf Basis eines Risikomanagementsystems entschieden.
(2)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Risikoanalyse vor, um die Warenkontrollen auf die Erzeugnisse, natürlichen und juristischen Personen und Erzeugnissektoren konzentrieren zu können, bei denen das größte Risiko besteht, dass die Vorgänge gemäß Artikel 1 nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden.
(3)Unbeschadet von Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 führen die Mitgliedstaaten ihre Risikoanalyse unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung bzw. der Kriterien gemäß Anhang II durch.
(4)Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam die Zuverlässigkeit und Relevanz der Kriterien gemäß Anhang II, damit das Risikomanagementsystem und die Entscheidungsparameter erforderlichenfalls angepasst werden können, um die Wirksamkeit und Ausrichtung der Waren- und Substitutionskontrollen zu verbessern.
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über a) die Maßnahmen, einschließlich der Anweisungen nationaler Behörden, die zur Entscheidung auf Basis der Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang II Nummer 1 getroffen wurden; b) die anzuwendenden Kontrollprozentsätze gemäß Artikel 6; c) Einzelfälle, die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten. Mitgliedstaaten, auf die Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a zutrifft, unterrichten die Kommission bis 1. Juli 2009.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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