Art. 13 – Koordination von Risikoanalyse und Kontrollen

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen zur Risikoanalyse von einer einzigen Stelle koordiniert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelnen Handelsteilnehmern auferlegten Kontrollen koordiniert und die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 8 und 9 und die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zusammengelegt werden. Diese koordinierten Kontrollen werden auf Initiative oder auf Antrag der Kommission oder der für die Warenkontrollen verantwortlichen Zollbehörden oder der die Zahlungsanträge prüfenden Zahlstellen oder der für die Buchprüfung zuständigen Behörden durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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