Art. 16 – Jahresbericht

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Durchführung und Wirksamkeit der nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Entscheidung über die einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren. Der Bericht enthält die in Anhang VIII vorgegebenen Angaben zu Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommen wurden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Berichte auf einem elektronischen Datenträger, der jede redaktionelle Überarbeitung der Daten ausschließt, in Papierform oder gegebenenfalls in elektronischer Form; sie verwenden dazu das Formular, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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