Art. 18 – Inkrafttreten

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Dagegen gelten die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Warenkontrollen sowie Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4
a)für Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 unterrichtet haben: ab dem 1. Januar 2009;
b)für andere Mitgliedstaaten: ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Substitutionskontrollen gelten ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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