Art. 15 – T5-Kontrollexemplar

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

(1)Die Ausfuhrzollstelle vermerkt in Feld D des T5-Kontrollexemplars oder des die Erzeugnisse begleitenden gleichwertigen Dokuments a) einen der Einträge gemäß Anhang III, wenn sie eine Warenkontrolle durchgeführt hat; b) einen der Einträge gemäß Anhang IV im Falle von Nahrungsmittelhilfeexporten.
(2)Ausgangszollstellen oder Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, tragen dafür Sorge, dass der Kommission jederzeit folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a) Angaben über die Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, die bei den Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7, der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und besonderer Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 berücksichtigt wurden; b) Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7; c) Angaben über die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8; d) Angaben über die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9. Soweit die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, eine Probe entnommen hat, wird auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einer der Einträge gemäß Anhang V vermerkt. Ein Duplikat oder eine Abschrift des Dokuments wird in der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar bzw. das gleichwertige Dokument zugesandt wird, aufbewahrt und gemäß Absatz 3 zur Einsicht zur Verfügung gehalten.
(3)Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede von ihm durchgeführte Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 und besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 einen Bericht. Dieser Bericht dient der Überwachung der durchgeführten Kontrollen und trägt das Datum und den Namen des verantwortlichen Zollbeamten. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird der Bericht in der Zollstelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt. Die Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 und Fälle entfernter oder aufgebrochener Verschlüsse werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 registriert.
(4)Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, teilt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 das Ergebnis der Laboranalysen unter Verwendung einer Abschrift des T5-Kontrollexemplars oder gleichwertigen Dokuments anhand eines der folgenden Vermerke schriftlich mit: a) einem der Einträge gemäß Anhang VI; b) oder der Analyseergebnisse, wenn die Ergebnisse und das angemeldete Erzeugnis nicht konform sind.
(5)Ergibt die Substitutionskontrolle, dass möglicherweise gegen die einschlägigen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen verstoßen wurde, so vermerkt die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einen der Einträge gemäß Anhang VII. Die Zahlstelle unterrichtet die Zollstelle über die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen getroffen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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