Art. 12 – Prüfung durch die Zahlstellen

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Die Zahlstellen überprüfen sämtliche für die betreffende Zahlung maßgebenden Teile der Zahlungsanträge anhand der zugehörigen Unterlagen und anderer vorliegender Informationen, insbesondere anhand der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der Zollstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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