ErwGr. 18

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

Um klare Regeln für den Fall festzulegen, dass die Durchführungsbehörde oder -stelle keine Ausschlussdauer gemäß Artikel 133a Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, sollte vorgesehen werden, dass der Beschluss über die Ausschlussdauer von der zuständigen Kommissionsdienststelle auszuarbeiten und von der Kommission zu erlassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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