ErwGr. 20

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

Für den Fall, dass von Dritten vorgelegte Unterlagen nicht mit den Daten in der Ausschlussdatenbank übereinstimmen, sollte die spezifische Bestimmung eingeführt werden, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten allzeit korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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