Art. 151

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien in Einklang stehen, die in der Durchführungsverordnung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Internen Abkommens und nach Artikel 20 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Verwaltung der Mittel der Gemeinschaft betrauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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