Art. 148

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die EIB unterrichtet die Kommission nach den Modalitäten der in Artikel 152 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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