Art. 145

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission jedes Jahr vor dem 1. September ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen für die Operationen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der Zinsvergütungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Mitteilung erforderlich sind.
Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten hierzu sind in der in Artikel 152 genannten Vereinbarung über die Mittelverwaltung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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