REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Die in Artikel 58 genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Empfänger dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein bei der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 152 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt.
(2)Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens nichts Anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben und beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 57 berücksichtigt.
(3)Alle Rechte im Zusammenhang mit Finanzierungen durch die EIB aus EEF-Mitteln, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.
(4)Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 152 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.
(5)Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des Internen Abkommens verwaltet.
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