REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Die EIB führt Buch über die aus dem EEF finanzierte Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden nach internationalen Rechnungslegungsnormen fest und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(2)Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, einschließlich der gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Rechnungen sowie der Informationen nach Artikel 123 Absatz 2. Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens die Rechnungen nach Artikel 118 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von ihr spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
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