Art. 147

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Modalitäten dieses Beschlusses werden in die in Artikel 152 dieser Verordnung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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