Art. 144

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die der Entlastungsempfehlung des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
(2)Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates berichtet die Kommission über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat, insbesondere über die Weisungen, die den an der Ausführung der EEF-Mittel mitwirkenden Dienststellen erteilt wurden. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof zugeleitet.
(3)Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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